Grundlagen der Kriminalistik und Kriminaltechnik | ||||||
Die BeweislehreFür den Prozess der Entstehung von Beweisen offenbart sich die allgemeine Gesetzmäßigkeit der Widerspiegelung in spezielleren Gesetzmäßigkeiten.
Zur Klärung der prozessualen Tat und der Frage nach der Rechtsfolge werden in der Hauptverhandlung Beweise eingebracht nach den Vorschriften des Strengbeweisverfahrens; dass heißt, es dürfen nur die in der Strafprozessordnung zugelassenen Beweismittel erhoben und im Urteil berücksichtigt werden. Als Beweismittel zugelassen sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Aussage des Beschuldigten. Das Thema Beweislehre befasst sich hauptsächlich Begriffsbestimmungen, wie Beweis, Arten des Beweises (Personalbeweis und Sachbeweis) und Formen des Beweises (direkter und indirekter Beweis), Beweismitteln (Augenschein, Zeugenaussage, Sachverständige, Urkunden und Aussage/einlassung des Beschuldigten), Beweisverboten (Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote). Beweiserhebungsverbote
Sinn von Beweiserhebungsverboten ist, es die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren in die Werteordnung der Grundrechte einzubinden. Die Wahrheit ist nicht um jeden Preis zu ermitteln (BGHSt 14, 358, 365), sondern nur im Rahmen der Grundrechtsordnung. Wird gegen die Beweiserhebungsverbote verstoßen, ist zu untersuchen inwieweit dadurch Beweisverwertungverbote für das Strafverfahren ergeben. Beweisverwertungsverbote Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass bestimmte Beweismittel, die nicht auf rechtsstaatlichem Wege zustande gekommen sind u.U. im Strafverfahren keine Rolle spielen dürfen und somit keinen Einfluss auf den Abschluß des Verfahrens haben. Ein Verwertungsverbot besteht z.B. gemäß den §§ 100c, 100d StPO bei Erkenntnissen die aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, das gilt auch für Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität. Die §§ 100c, 100d sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) entsprechend geändert worden. Zu dem geschützten Kernbereich gehört auch ein im Krankenzimmer geführtes Selbstgespräch (BGH Urteil vom 10. August 2005, Az. 1 StR 140/05). 1 Vergleiche Belkin, Lehrbuch Kriminalistik, Moskau 1968,S5 ff. Belehrungen Beschuldigtenbelehrung, Zeugenbelehrung (Formulierungsvorschläge) Beweislehre, Lehr- und Studienbrief Kriminalistik/Kriminologie
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (Bundesgesetzblatt) hat neben anderen wichtigen Änderungen auch die Rechte der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gestärkt. Gab es bisher keine Verpflichtung von Zeugen auf Vorladung der Ermittlungspersonen hin zu erscheinen und auszusagen, so ist dies jetzt der Fall. Eine Gegenüberstellung zwischen der alten und neuen Fassung (2017) befindet sich hier. Dennoch gibt es weiterhin Unterschiede im Bezug auf die Pflichten gegenüber Emittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft selber und dem Richter insbesondere im Hinblick auf Erscheinens-, Aussage- und Wahrheitspflicht? Mehr dazu hier!
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