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Die Beweislehre

Für den Prozess der Entstehung von Beweisen offenbart sich die allgemeine Gesetzmäßigkeit der Widerspiegelung in spezielleren Gesetzmäßigkeiten.

  1. Es existiert eine gesetzmäßige Wiederholbarkeit der Entstehung von Beweisen. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen kann sich der Prozess der Widerspiegelung in der derselben Art und Weise wie ursprünglich, wiederholen.
  2. Zweitens handelt es sich um die Gesetzmäßigkeit des Zusammenhanges zwischen den Taten und Aktionen des Täters und dem Eintreten des kriminellen Resultates solcher Handlungen. So ist das kriminelle Resultat einer Urkundenfälschung z.B. die Existenz von Abdrücken nachgeahmter Siegel oder Stempel in einem Dokument. Diese Merkmale können nicht nur die Tatsache der Urkundenfälschung selbst, sondern auch ihren Charakter (dilletantisch oder professionell) beweisen.
  3. Drittens gibt es die Gesetzmäßigkeit des Zusammenhanges zwischen Art und Weise der Begehung und Verschleierung der Straftat und den Spuren der Begehungsweise bzw. Verschleierungsmethode; das bedeutet die Möglichkeit, Feststellungen über diejenigen Beweise zu treffen, die notwenigerweise bei einer konkreten Begehungsweise einer Straftat entstehen, ausgehend von der Kenntnis der Begeungs- bzw. Verschleierungsmethode der Straftat.
  4. Viertens ist es die gesetzmäßige Abhängigkeit der Wahl der Begehungsweise und der Verschleierungsmethode von konkreten, bekannten Umständen, eine Abhängigkeit, die es gestattet, diese Umstände festzustellen, ausgehend von der Begehungsweise, die die Rolle eines Beweises spielt.
  5. Fünftens handelt es sich um die Gesetzmäßigkeiten der Entstehung eines Beweissystems aus einzelnen Beweisen, von Beweisketten, in denen jeder Beweis nicht isoliert, sondern in Verbindung mit anderen Beweisen existiert.
  6. Sechstens gibt es Gesetzmäßigkeiten des Verschwindens von Beweisen, jene Gesetzmäßigkeiten, denen der Prozess der Vernichtung von Beweisen unterworfen ist.1

Zur Klärung der prozessualen Tat und der Frage nach der Rechtsfolge werden in der Hauptverhandlung Beweise eingebracht nach den Vorschriften des Strengbeweisverfahrens; dass heißt, es dürfen nur die in der Strafprozessordnung zugelassenen Beweismittel erhoben und im Urteil berücksichtigt werden. Als Beweismittel zugelassen sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und die Aussage des Beschuldigten.

Beweisanträge können die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger, der Privatkläger, der Angeklagte und sein Verteidiger stellen.

Der Beweis mus die in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung des Gerichts führen, dass eine Behauptung wahr oder unwahr ist und sich ein bestimmtes Geschehen ohne vernünftigen Zweifel so und nicht anders  zugetragen hat.

Das Thema Beweislehre befasst sich hauptsächlich Begriffsbestimmungen, wie Beweis, Arten des Beweises (Personalbeweis und Sachbeweis) und Formen des Beweises (direkter und indirekter Beweis), Beweismitteln (Augenschein, Zeugenaussage, Sachverständige, Urkunden und Aussage/einlassung des Beschuldigten), Beweisverboten (Beweiserhebungsverbote und Beweisverwertungsverbote).

Beweiserhebungsverbote

  • Beweisthemaverbot, z.B. bei Staats- und Amtsgeheimnissen
  • Beweismittelverbot, Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 - 55, § 81c III StPO
  • Beweismethodenverbot, z.b. die verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a StPO
  • relative Beweisverbote, nur bestimmte Personen dürfen die Beweisaufnahme anordnen oder durchführen, z.B. Blutproben dürfen nur vom Arzt entnommen werden, § 81a StPO.

Sinn von Beweiserhebungsverboten ist, es die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren in die Werteordnung der Grundrechte einzubinden. Die Wahrheit ist nicht um jeden Preis zu ermitteln (BGHSt 14, 358, 365), sondern nur im Rahmen der Grundrechtsordnung.

Wird gegen die Beweiserhebungsverbote verstoßen, ist zu untersuchen inwieweit dadurch Beweisverwertungverbote für das Strafverfahren ergeben.

Beweisverwertungsverbote

Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass bestimmte Beweismittel, die nicht auf rechtsstaatlichem Wege zustande gekommen sind u.U. im Strafverfahren keine Rolle spielen dürfen und somit keinen Einfluss auf den Abschluß des Verfahrens haben.

Ein Verwertungsverbot besteht z.B. gemäß den §§ 100c, 100d StPO bei Erkenntnissen die aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, das gilt auch für Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität. Die §§ 100c, 100d sind aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) entsprechend geändert worden. Zu dem geschützten Kernbereich gehört auch ein im Krankenzimmer geführtes Selbstgespräch (BGH Urteil vom 10. August 2005, Az. 1 StR 140/05).

 1 Vergleiche Belkin, Lehrbuch Kriminalistik, Moskau 1968,S5 ff.

 Der Erste Angrif aus polizeilicher Sicht                                                                        Der Erste Angriff aus polizeilicher Sicht
     

Belehrungen Beschuldigtenbelehrung, Zeugenbelehrung (Formulierungsvorschläge)

Beweislehre, Lehr- und Studienbrief Kriminalistik/Kriminologie

 

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (Bundesgesetzblatt) hat neben anderen wichtigen Änderungen auch die Rechte der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gestärkt. Gab es bisher keine Verpflichtung von Zeugen auf Vorladung der Ermittlungspersonen hin zu erscheinen und auszusagen, so ist dies jetzt der Fall. Eine Gegenüberstellung zwischen der alten und neuen Fassung (2017) befindet sich hier.

Dennoch gibt es weiterhin Unterschiede im Bezug auf die Pflichten gegenüber Emittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft selber und dem Richter insbesondere im Hinblick auf Erscheinens-, Aussage- und Wahrheitspflicht? Mehr dazu hier!