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Aktuelles

Änderung § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten)

vom 18.12.2015

Alte Fassung

§ 102 StPO (bis 18. Dezember 2015)

Neue Fassung

§ 102 StPO (ab 18. Dezember 2015)

 Durchsuchung  
Durchsuchung beim Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Durchsuchung, §§ 102, 103 StPO

  • Objekte von Durchsuchungen
    • Wohnungen, Räume
    • Personen (Untersuchungen am Körper)
    • Ziele:
      • Ergreifen des Beschuldigten
      • Auffinden von Beweismitteln
      • Beschlagnahme
    • Voraussetzungen:
      • Anfangsverdacht
      • Vermutung, das Untersuchungsziel zu erreichen
    • Anordnungsbefugnis:
  • Durchsuchung bei Unverdächtigen, § 103 StPO
    • Ziele:
      • Ergreifen des Beschuldigten
      • Verfolgung von Spuren
      • Beschlagnahme
    • Voraussetzung:
      • Tatsachen lassen darauf schließen, dass sich die Person/Sache im Objekt befindet
    • Anordnungsbefugnis:
  • Zusätzliche Voraussetzung bei allen Durchsuchungen:
    • Verhältnismäßigkeit